Ausbildungsförderung
Die Ausbildung ist kostenfrei, und Studierende, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, erhalten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög). Einige Hinweise:
- Für die Ausbildung an einem Kolleg wird grundsätzlich vom ersten Semester an Ausbildungsförderung geleistet (§ 2 (1) 4. BAföG).
- Ausbildungsförderung wird in der Regel nicht geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat (§10 (3) BAföG). Über Ausnahmen gibt das Amt für Ausbildungsförderung Auskunft.
- Die Förderungshöchstdauer am Kolleg beträgt acht Semester. Die Ausbildungsförderung wird für die Ausbildung an einem Kolleg in voller Höhe als Zuschuss geleistet (§17 (1) BAföG), das heißt die Förderung muss nicht – auch nicht teilweise – zurückgezahlt werden.
- Für die Studierenden eines Kollegs werden bei der Festsetzung der Ausbildungsförderung das Einkommen und das Vermögen der Eltern nicht angerechnet.
- Der Bafög-Höchstsatz beträgt derzeit € 670,– im Monat. Die Höhe der Ausbildungsförderung variiert allerdings; so verringert sie sich beim Bezug von Kindergeld, Wohngeld usw.
